Stadt Beverungen

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Wahlrecht für EU-Bürger und Auslandsdeutsche

Hier finden Sie weitere Informationen zum Wahlrecht für EU-Bürger und Auslandsdeutsche.

HINWEIS FÜR SONSTIGE EU-BÜRGER, die in Beverungen wohnen (UNIONSBÜRGER)

Wahlberechtigte Unionsbürgerinnen und Unionsbürger mit Wohnsitz in Beverungen werden von Amts wegen in das Wählerverzeichnis eingetragen,

  • wenn sie auf ihren Antrag hin bei der Wahl vom 13. Juni 1999 oder einer späteren Wahl zum Europäischen Parlament in ein Wählerverzeichnis in der Bundesrepublik Deutschland eingetragen worden waren, sofern sie – ohne zwischenzeitlichen Wegzug in das Ausland – am 42. Tag vor der Wahl (= 28. April 2024) gemeldet sind.

Sie erhalten dann - wie alle Wahlberechtigten - spätestens bis zum 21. Tag vor der Wahl eine Wahlbenachrichtigung.

Nach einem Wegzug aus Deutschland und erneutem Zuzug in die Bundesrepublik Deutschland muss erneut ein Antrag auf Eintragung in ein Wählerverzeichnis gestellt werden.

Unionsbürgerinnen und Unionsbürger, die nicht von Amts wegen in ein Wählerverzeichnis eingetragen werden, müssen einen förmlichen Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis stellen. Der Antrag muss spätestens am 21. Tag vor der Wahl (= 19. Mai 2024) beim Wahlamt der Stadt Beverungen eingehen. Die Frist kann nicht verlängert werden.

Der Antrag muss persönlich und handschriftlich von der Antragstellerin beziehungsweise dem Antragsteller unterzeichnet sein und der Stadt Beverungen im Original übermittelt werden. Eine Einreichung per E-Mail oder Fax ist nicht ausreichend.

Antrag auf Eintragung ins Wählerverzeichnis für Unionsbürger

 

HINWEIS FÜR DEUTSCHE STAATSBÜRGER, die im Ausland wohnen (AUSLANDSDEUTSCHE)

1.  Deutsche mit Wohnsitz in einem der anderen Mitgliedsstaaten der Europäischen Union

  • Deutsche Staatsbürger können entweder auf Antrag ihr Wahlrecht in der Bundesrepublik Deutschland ausüben, sofern sie am Wahltag seit mindestens drei Monaten in den Gebieten der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union wohnen,
  • oder in ihrem Wohnsitzmitgliedstaat an der Europawahl teilnehmen. Für sie gelten in diesem Fall die Bestimmungen des jeweiligen Mitgliedstaates. Für weitere Informationen wenden Sie sich daher bitte an die zuständige Stelle Ihres Wohnsitzmitgliedstaates.

2.  Deutsche mit Wohnsitz in einem Land außerhalb der Europäischen Union

  • Das Wahlrecht steht dauerhaft im Ausland lebenden volljährigen Deutschen zu, die nicht von der Wahl ausgeschlossen sind, wenn sie entweder nach Vollendung des 14. Lebensjahres (das heißt vom Tage des 14. Geburtstages an) mindestens drei Monate ununterbrochen in der Bundesrepublik Deutschland gelebt haben und dieser Aufenthalt nicht länger als 25 Jahre zurückliegt oder
  • wenn sie aus anderen Gründen persönlich und unmittelbar Vertrautheit mit den politischen Verhältnissen in der Bundesrepublik Deutschland erworben haben und von ihnen betroffen sind. Die „Vertrautheit mit den politischen Verhältnissen“ in der Bundesrepublik Deutschland müssen Sie persönlich aufgrund eigener Erfahrung und unmittelbar erworben haben. Eine passive Kommunikationsteilnahme, etwa durch den Konsum deutschsprachiger Medien im Ausland, genügt nicht. Die „Betroffenheit von den politischen Verhältnissen“ kann sich daraus ergeben, dass Sie aktuell der deutschen Hoheitsgewalt unterliegen, ist aber nicht darauf beschränkt.
  • Über die Wahlberechtigung entscheidet die zuständige Gemeinde. Gegen diese Entscheidung kann schriftlich oder zur Niederschrift Einspruch bei der Gemeindebehörde eingelegt werden. Gegen die sodann ergehende Entscheidung der Gemeindebehörde kann Beschwerde an den Kreiswahlleiter eingelegt werden

3.  An wen und wie muss der Antrag gestellt werden

  • Für Deutsche ohne Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland ist die Gemeinde zuständig, in der sie vor ihrem Fortzug zuletzt gemeldet waren.
  • Für diejenigen Auslandsdeutschen, die niemals mindestens drei Monate im Inland wohnhaft waren, ist das Bezirksamt Mitte von Berlin zuständig.
  • Der Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis muss spätestens am 21. Tag vor der Wahl (= 19. Mai 2024) bei der zuständigen Gemeinde in Deutschland eingehen. Die Frist kann nicht verlängert werden. Die Antragstellung muss auf dem Postweg geschehen. Eine Übermittlung per Fax oder auf elektronischem Weg ist nicht zulässig!
  • Sofern Sie sich erst ab dem 20. Mai 2024 anmelden, ist kein Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis mehr möglich. In diesem Fall hätten Sie bereits vor Ihrer Rückkehr in die Bundesrepublik Deutschland vor dem 20. Mai 2024 bei der Gemeindebehörde des letzten Wohnsitzes die Eintragung in ein Wählerverzeichnis beantragen müssen. 
  • Üblicherweise verzichten die Gemeinden auf den Versand von Eingangsbestätigungen. Der Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis ist zugleich Antrag auf Erteilung eines Wahlscheines. Mit dem Wahlschein werden Ihnen automatisch die Briefwahlunterlagen zugesandt.

Antrag auf Eintragung ins Wählerverzeichnis für Auslandsdeutsche

 


Weitere Informationen erhalten Sie ...

  • im Wahlbüro der Stadt Beverungen:

Herr Pascal Hake
Weserstraße 12
37688 Beverungen
Zimmer Nr. 108
Tel.: 05273 392-114
Fax: 05251 132-27-34114
E-Mail schreiben

Öffnungszeiten:  
montags bis freitags08.00 Uhr bis 12.30 Uhr
montags, dienstags und donnerstags14.00 Uhr bis 16.00 Uhr
mittwochs14.00 Uhr bis 15.30 Uhr