Stadt Beverungen

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Bundesmeldegesetz

Neues Bundesmeldegesetz

Zum 01. November 2015 tritt das neue Bundesmeldegesetz (BMG) in Kraft, das die 16 Landesmeldegesetze ablöst. Das Bundesmeldegesetz bringt einige neue gesetzliche Vorgaben mit sich.

Meldepflicht

Es bleibt bei der in Deutschland bekannten Pflicht zur An- und Abmeldung bei der Meldebe­hörde. Ab dem 01. November beträgt die Meldepflicht bei Bezug einer Wohnung zwei Wochen. Eine Anmeldung im Voraus ist auch weiterhin ge­setzlich nicht vorgesehen.

Wohnungsgeberbestätigung

Mit dem neuen Bundesmeldegesetz wird auch die Wohnungsgeberbestätigung wieder ein­geführt. Der Wohnungsgeber hat somit bei Meldevorgängen eine Mitwirkungspflicht nach § 19 Bundesmeldegesetz. Damit können künftig sogenannte Scheinanmeldungen wirksamer verhindert werden.

Somit muss ab dem 01. November 2015 der Wohnungsgeber der meldepflichtigen Person die Wohnungsgeberbestätigung innerhalb von zwei Wochen nach dem Einzug aus­händigen, damit dieser seiner gesetzlichen Verpflichtung nachkommen kann.

Auskünfte aus dem Melderegister

Auskünfte aus dem Melderegister an Private zum Zwecke der Werbung und/oder des Adresshandels sind künftig nur noch zulässig, wenn die Bürgerin und der Bürger vorher in die Übermittlung ihrer Meldedaten für diese Zwecke eingewilligt haben.

Die wichtigsten Neuerungen zur Meldepflicht, zur Wohnungsgeberbestätigung und zu Auskünften aus dem Melderegister entnehmen Sie bitte dem Auszug aus demBundesmeldegesetz.